BGH 3.8.2021 - II ZR 123/20*: Haftung der Gesellschafter einer KG, die als Obergesellschaft an einer anderen KG als Untergesellschaft beteiligt ist, auch gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft; Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters der Untergesellschaft, solange kein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Obergesellschaft eröffnet worden ist
Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die als Obergesellschaft an einer anderen Kommanditgesellschaft als Untergesellschaft beteiligt ist, haften auch gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft. Diese Haftung wird in der Insolvenz der Untergesellschaft von deren Insolvenzverwalter geltend gemacht, solange nicht über das Vermögen der Obergesellschaft ihrerseits das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
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