BGH 3.8.2021 - II ZR 283/19: Keine Einführung eines neuen Streitgegenstands im Restitutionsverfahren; unterschiedliche Streitgegenstände, wenn der erhobene Anspruch zunächst gegen den Beklagten als außenstehenden Dritten und sodann aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung erhoben wird
1. Es ist unzulässig, mit der Restitutionsklage einen neuen Streitgegenstand einzuführen.
2. Die Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft gegen einen Gesellschaftsschuldner als Dritten durch einen Gesellschafter beruht auf einem anderen Anspruchsgrund als dessen Inanspruchnahme als Mitgesellschafter durch einen Gesellschafter aufgrund einer Auseinandersetzungsrechnung.
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