OLG Frankfurt a. M. 6.5.2021 - 2 Ws 132/20: Zur Strafbarkeit des „Cum-/Ex“-Leerverkaufsmodells auch als gewerbsmäßiger Bandenbetrug
Das unter dem Namen „Cum-/Ex“-Leerverkaufsmodell bekannt gewordene Geschäftsmodell erweist sich als Betrugssystem, mit dem alleinigen Ziel, sich eine nur einmal einbehaltene Steuer zweimal auszahlen zu lassen. Das vorliegende komplexe Betrugssystem erfüllt neben einer Strafbarkeit nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 Abs. 5 StGB.
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