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WM 2021, 1756

Inhalt

BGH 22.7.2021 - IX ZB 7/20: Unzulässigkeit eines Antrags auf Restschuldbefreiung, wenn der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus selbständiger Tätigkeit freigibt, darüber ein gesondertes Insolvenzverfahren eröffnet wird und über den im Ausgangsverfahren gestellten Restschuldbefreiungsantrag nicht entschieden ist (Fortführung BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 = WM 2015, 483); Unzulässigkeit eines Antrags auf Kostenstundung, wenn der Schuldner in dem Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung erlangen kann (Festhaltung BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 = WM 2017, 1218)

Leitsatz

Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit frei und wird über dieses Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein in diesem Verfahren gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung unzulässig, wenn über seinen im Ausgangsverfahren gestellten Restschuldbefreiungsantrag nicht entschieden ist (Fortführung BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 = WM 2015, 483).

Ein Antrag auf Kostenstundung ist unzulässig, wenn der Schuldner in dem Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung erreichen kann (Festhaltung BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 = WM 2017, 1218).

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