BGH 15.7.2021 - IX ZB 73/19: Fristwahrende Einlegung des in der Bundesrepublik Deutschland als sofortige Beschwerde ausgestalteten unionsrechtlichen Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung nur beim Oberlandesgericht
Der in der Bundesrepublik Deutschland als sofortige Beschwerde ausgestaltete unionsrechtliche Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann fristwahrend nur beim Oberlandesgericht eingelegt werden.
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