EuGH 15.7.2021 - Rs. C-911/19: U.a. zur Gültigkeit der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 22. März 2016 (EBA/GL/2015/18), keine Nichtigkeitsklage dagegen nach Art. 263 AEUV und Zuständigkeit des EuGH nach Art. 267 AEUV
1. Art. 263 AEUV ist dahin auszulegen, dass Handlungen wie die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) für Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft vom 22. März 2016 (EBA/GL/2015/18) nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach diesem Artikel sein können.
2. Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Gerichtshof nach diesem Artikel für die Beurteilung der Gültigkeit von Handlungen wie den Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) für Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft vom 22. März 2016 (EBA/GL/2015/18) zuständig ist.
3. Das Unionsrecht verlangt nicht, dass die Zulässigkeit einer gegen eine Handlung der Union erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit vor einem nationalen Gericht voraussetzt, dass diese Handlung den Einzelnen, der diese Einrede erhebt, unmittelbar und individuell betrifft.
4. Die Prüfung der dritten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft vom 22. März 2016 (EBA/GL/2015/18) in Frage stellen könnte.
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