BGH 25.6.2020 - III ZR 119/19: Zur analogen Anwendung des § 839a BGB auf die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens, wenn das Gerichtsverfahren durch einen von dem Gutachten beeinflussten Vergleich erledigt wird
Auf die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens findet § 839a BGB analog Anwendung, wenn das Gerichtsverfahren durch einen Vergleich erledigt wurde, dessen Abschluss von dem Gutachten beeinflusst worden ist.
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