OLG München 13.12.2021 - 3 U 6014/21*: Zur Frage vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und insbesondere haftungsbegründender Kausalität bei Anlageentscheidung wegen unrichtigem Bestätigungsvermerk von Wirtschaftsprüfer – hier: Wirecard-Skandal
1. Die Annahme eines Anscheinsbeweises im Hinblick auf die haftungsbegründende Kausalität für die Anlageentscheidung wegen eines unrichtigen Bestätigungsvermerks setzt voraus, dass der Bestätigungsvermerk Grundlage der Anlageentscheidung geworden ist – sei es durch eine darauf gestützte Anlageberatung oder -vermittlung, sei es durch eigene Nachforschungen.
2. Uneingeschränkte Bestätigungsvermerke eines Wirtschaftsprüfers sind – jedenfalls bei einem DAX-Unternehmen – grundsätzlich geeignet, eine positive Anlagestimmung zu erzeugen.
3. Es erscheint äußerst unwahrscheinlich, dass ein durchschnittlicher Anleger Aktien erwirbt, wenn ein Insolvenzverfahren droht und im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann.
4. Ob eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Verschweigen einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch den Hersteller oder in einer – unterstellt – „gewissenlosen“ Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer besteht, macht keinen Unterschied.
Der Preis beträgt pro Beitrag EUR 12,79 zuzüglich MwSt.