LG Frankfurt a. M. 5.11.2021 - 2-08 O 98/21*: Zur Frage der Verletzung der gesetzlichen Pflicht der BaFin zur Aufklärung, Verhinderung und Anzeige von Marktmanipulationen sowie der Haftung hierfür
1. Ein Geschädigter gehört nur dann zu dem Kreis der Dritten im Sinne von § 839 BGB, wenn die Amtspflicht (jedenfalls auch) den Zweck hat, das Interesse gerade dieses individuellen Geschädigten wahrzunehmen.
2. Es ist nicht gangbar, individuellen Anlegerschutz überhaupt als Schutzzweck in das Bilanzkontrollgesetz hineinzuinterpretieren.
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