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WM 2022, 589

Inhalt

BGH 3.3.2022 - IX ZR 53/19*: Insolvenzrechtliche Überschuldung als Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz; Beweislast des Insolvenzverwalters im Insolvenzanfechtungsprozess für die Umstände, aus denen die Überschuldung des Schuldners folgt; keine Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit der Finanzverwaltung zur Überschuldung im Rahmen der Übermittlung eines Jahresabschlusses, aus dem ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag zu erkennen ist

Leitsatz

1. Die insolvenzrechtliche Überschuldung ist ein eigenständiges Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und den Vollbeweis für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz.

2. Die Stärke des Beweisanzeichens hängt davon ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Überschuldung den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erwarten lässt und wann der Eintritt bevorsteht.

3. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, aus denen die insolvenzrechtliche Überschuldung des Schuldners folgt, trägt im Insolvenzanfechtungsprozess grundsätzlich der Insolvenzverwalter.

4. Die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens erfolgende Übermittlung eines Jahresabschlusses, dem sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag entnehmen lässt, löst keine Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit der Finanzverwaltung im Blick auf eine mögliche insolvenzrechtliche Überschuldung aus.

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