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WM 2022, 976

Inhalt

BGH 14.1.2022 - V ZR 255/20*: Zur Wirksamkeit eines die Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs betreffenden formularmäßigen Zustimmungsvorbehalts der Bank auch dann, wenn die Grundschuldsicherheit von dem Grundstückseigentümer gegeben wurde; zum Anspruch des Sicherungsgebers auf Zustimmung, wenn ein schützenswertes Interesse der Bank an deren Verweigerung nicht besteht oder seine berechtigten Belange an der Abtretbarkeit des Rückgewähranspruchs überwiegen

Leitsatz

1. Der die Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs betreffende formularmäßige Zustimmungsvorbehalt der Bank ist auch dann wirksam, wenn die Grundschuldsicherheit von dem Grundstückseigentümer gegeben wurde (Fortführung von Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 = BGHZ 110, 241 = WM 1990, 464).

2. Ein solcher Zustimmungsvorbehalt benachteiligt den Sicherungsgeber entgegen den Geboten von Treu und Glauben auch dann nicht unangemessen, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Anspruch auf Zustimmung vorsehen.

3. Der Sicherungsgeber hat jedenfalls dann einen Anspruch auf Zustimmung, wenn ein schützenswertes Interesse der Bank an deren Verweigerung nicht besteht oder seine berechtigten Belange an der Abtretbarkeit des Rückgewähranspruchs überwiegen.

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