OLG Frankfurt a. M. 2.3.2022 - 17 U 108/20*: Haftung der Depotbank des Verkäufers bei Cum/ex-Aktiengeschäft für Steuernachforderungen und der strafrechtlichen Einziehung unterliegender Beträge
1. Bei Aktiengeschäften erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum im steuerlichen Sinne im Allgemeinen erst ab dem Zeitpunkt, von dem er nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen kann. Das ist in der Regel der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbesondere die mit den Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen, auf den Erwerber übergegangen sind.
2. Stehen Wertpapiererwerbe nach ihrem Gesamtvertragskonzept im untrennbaren Zusammenhang mit Finanzierungs-, Wertpapierverpfändungs- und Sicherungsgeschäften sowie einem kurzfristigen Rückverkauf, ist eine nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte durch den Erwerber offenkundig ausgeschlossen, weshalb nur ein steuerlich unbeachtlicher Durchgangserwerb vorliegt.
3. Die Sicherungsmechanismen zu Gunsten des Fiskus dienen nicht dazu, den Steuerpflichtigen von seiner Steuerschuld zu befreien. Die Einbindung der steuerlichen Veranlagung in Cum/ex-Kreislaufgeschäfte rechtfertigen keine andere Bewertung.
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