BGH 15.11.2021 - ARNot 1/21: Kein hinreichender Grund für vernünftige Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der richterlichen Mitglieder des Notarsenats des Oberlandesgerichts mit Blick darauf, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts als Justizbehörde die angefochtene Entscheidung getroffen hat
1. In der schriftsätzlichen Stellung und Begründung von Anträgen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5, § 123 VwGO liegt eine Einlassung im Sinn von § 43 ZPO.
2. Der Umstand, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts als Justizbehörde die angefochtene Entscheidung getroffen hat, begründet keinen hinreichenden Grund für vernünftige Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der richterlichen Mitglieder des Notarsenats des Oberlandesgerichts (Festhaltung BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2020 = WM 2021, 1245 Rdn. 22 ff.; vom 25. August 2020 = BGHZ 226, 350 Rdn. 37 ff. = WM 2020, 1991).
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