BGH 19.5.2022 - III ZR 11/20*: Zur Geltendmachung eines durch die deliktische Verschiebung von Vermögenswerten nach Begehung eines Eingehungsbetrugs im Rahmen einer Kapitalanlage entstandenen Gesamtschadens der Insolvenzgläubiger im Sinne des § 92 Satz 1 InsO während der Dauer des Insolvenzverfahrens
Durch die deliktische Verschiebung von Vermögenswerten (§ 257 StGB) nach Begehung eines Eingehungsbetrugs im Rahmen einer Kapitalanlage tritt ein Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger im Sinne des § 92 Satz 1 InsO ein. Dieser kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
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