BGH 3. November 2015 - II ZR 270/14: Stille Gesellschaft; Schadensersatz; weiche Kosten; Prospektdarstellung
Zur Frage, wie der Anleger im Prospekt darüber informiert werden muss, in welchem Umfang seine Beteiligung für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird.
1. Mit den Anforderungen an wahrheitsgemäße, vollständige und verständliche Prospektangaben ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss.
2. Nicht erforderlich ist allerdings, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird.
Der Preis beträgt pro Beitrag EUR 12,79 zuzüglich MwSt.