OLG Frankfurt a. M. 28. Dezember 2015 18. November 2015 - 17 U 163/15: § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.: Anforderungen an die drucktechnische Gestaltung der Widerrufsbelehrung
Das Deutlichkeitsgebot für eine Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. erfordert u.a., dass die Belehrung dem Verbraucher die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Hierfür genügt es, wenn dem Verbraucher nicht zuletzt aufgrund des geringen Umfangs des Vertrags (hier: Darlehensvertrag nebst Kreditbedingungen) unschwer möglich ist, von der drucktechnisch deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung Kenntnis zu nehmen.
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