OLG München 24. April 2017 - 19 U 4269/16: Kündigung eines Darlehensvertrags; Forward-Darlehen
Der 10-Jahres-Zeitraum des § 489 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB [in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, nunmehr wortgleich in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB] beginnt auch im Falle einer Forward-Prolongation bereits mit dem Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung und nicht erst mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Zinsbindung.
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