BGH 22. Juni 2017 - IX ZB 82/16: Gläubigerversammlung, Aufhebung eines Beschlusses, Eigenverwaltung, gemeinsames Interesse der Insolvenzgläubiger
1. Der Schuldner in der Eigenverwaltung ist nicht befugt, einen Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung zu stellen.
2. Das Insolvenzgericht darf nur dann auf Antrag den Beschluss der Gläubigerversammlung, den Betrieb des Schuldners einzustellen, aufheben, wenn eine ordnungsgemäße Fortführungsplanung eindeutig bessere Quotenaussichten durch die Betriebsfortführung ergibt.
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