LG Heilbronn 24. Januar 2018 - Ve 6 O 311/17: Auslegung von Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB (Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung)
Die Pflichtangabe über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB setzt nicht voraus, dass der Darlehensnehmer auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB hingewiesen wird und verlangt auch keinen Hinweis auf die Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB für die Kündigung des Darlehensgebers.
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