BGH 30. Januar 2018 - II ZR 95/16: Befugnis des nach § 38 Abs. 2 KWG bestellten Abwicklers einer Publikums-Kommanditgesellschaft, rückständige Einlagen zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern einzufordern
1. Bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft ist der Abwickler vorbehaltlich anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelungen auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern befugt.
2. Der Widerruf des Beitritts zu einer Publikums-Personengesellschaft in einer sog. Haustürsituation lässt die Verpflichtung des Widerrufenden zur Leistung seiner bis dahin noch nicht vollständig erbrachten, rückständigen Einlage nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft weder rückwirkend noch ex nunc entfallen.
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