BGH 3. Juli 2018 - XI ZR 520/16: Widerrufsbelehrung; Rechtsfolgenbelehrung im Fernabsatz; mehrere Darlehensnehmer als Mitgläubiger bereicherungsrechtlicher Ansprüche; Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/EG als sekundärrechtlicher Öffnungsklausel für Schutzverstärkungen des nationalen Rechts
Widerrufen mehrere Darlehensnehmer ihre auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen oder wandelt sich nach Widerruf nur eines der Darlehensnehmer der Verbraucherdarlehensvertrag im Verhältnis zu sämtlichen Darlehensnehmern in ein (einheitliches) Rückgewährschuldverhältnis um, sind die Darlehensnehmer nicht nur Mitgläubiger der aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche, sondern, sofern sie an den Darlehensgeber nach dem Wirksamwerden des Widerrufs weitere Leistungen erbringen, auch Mitgläubiger bereicherungsrechtlicher Ansprüche (Fortführung von Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 = WM 2017, 2251 Rdn. 27).
Zu Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/EG als sekundärrechtlicher Öffnungsklausel für Schutzverstärkungen des nationalen Rechts.
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