BGH 12. Juli 2018 - III ZR 183/17: Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzervertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über
Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.
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