BGH 10. September 2019 - XI ZR 7/19: Unwirksamkeit einer Treuhandentgeltklausel zwecks Ablösung eines Verbraucherdarlehens; kein gesondertes Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag zur Ablösung eines Verbraucherdarlehens; Unwirksamkeit der Klausel Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen: 100,00 gegenüber Verbrauchern
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung
4. Sonstige Kredite
4.8 Sonstige Entgelte
Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00
unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
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