OLG Düsseldorf 28. Oktober 2019 - I-26 W 3/17 [AktE]: Unternehmensbewertung; Spruchverfahren; Vergleich
1. Eine im Rahmen eines Vergleichs durch den Hauptaktionär erhöhte Kompensationsleistung bildet (nur) dann den Gegenstand der Angemessenheitsprüfung in einem nachfolgenden Spruchverfahren, wenn sie mit Verbindlichkeit und damit mit Wirkung für alle betroffenen Aktionäre zugesagt wurde. Daran fehlt es, wenn ein Vergleich ausschließlich inter partes und zudem nicht mit der Zielsetzung der Erhöhung der Kompensation geschlossen wird.
2. Die Veräußerungsgewinnbesteuerung kann auch bei Bewertungsfällen mit Bewertungsstichtag vor dem 1.1.2009 bei der Ableitung der zu kapitalisierenden Ergebnisse berücksichtigt werden, wenn die Marktrisikoprämie entsprechend der Empfehlung des FAUB vom 29.11.2007 (niedriger) angesetzt wird.
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