BGH 5. November 2019 - XI ZR 650/18: Widerruf einer Kfz-Finanzierung
1.
2. Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern nur soweit einschlägig die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB.
3. Wird der mitzuteilende pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit 0,00 Euro angegeben, ist die Widerrufsinformation für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar und verständlich.
4. Die erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt.
Der Preis beträgt pro Beitrag EUR 12,79 zuzüglich MwSt.