BGH 14. Juli 2020 - XI ZR 553/19: Verbraucherdarlehensrecht; Voraussetzungen für Kündigung und Gesamtfälligstellung; Verjährungshemmung
1. Der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfasst auch den Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2, § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Gesamtfälligstellung des Teilzahlungsdarlehens wegen Zahlungsverzugs (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 = WM 2010, 1596 Rdn. 8 ff., 11 ff.).
2. Zu den Voraussetzungen einer Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen nach § 498 Abs. 1 BGB.
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