OLG Frankfurt a.M. 14. Dezember 2020 - 17 U 1/20: Ablehnung der Eröffnung eines Basiskontos wegen Geldwäscheverdacht
1. § 36 Abs. 1 Nr. 3, 2. Var. ZKG enthält einen eigenständigen Grund für die Ablehnung der Eröffnung eines Basiskontos.
2. Die Versagungsgründe in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZKG sind alternativ zu verstehen.
3. Im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO ist wegen grundlegender Bedeutung der Rechtsfrage und der hier summarischen Prüfung nicht zu entscheiden, ob im gerichtlichen Verfahren gemäß §§ 49, 50 ZKG allein der glaubhaft gemachte Verdachtsgrad (berechtigte Grund) die Versagung des Basiskontos trägt oder, ob dem Kunden wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes das Recht eingeräumt ist, die der Verdachtsmeldung zugrunde gelegten Tatsachen zu entkräften.
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