BGH 19. Mai 2020 - KZR 70/17: Gesamtschuldnerische Haftung sämtlicher an einer kartellrechtlichen Grundabsprache beteiligten Unternehmen – Schienenkartell III
Die an einer Grundabsprache beteiligten Unternehmen haften gesamtschuldnerisch nicht nur für etwaige Schäden, die durch die Umsetzung dieser Absprache unter ihrer Beteiligung in Bezug auf einzelne Auftragsvergaben verursacht worden sind, sondern für sämtliche Schäden, die ihre Ursache in der verbotenen Verhaltenskoordinierung haben; dies umfasst auch solche Schäden, die sich daraus ergeben, dass die durch die Koordinierung verursachte Schwächung der wettbewerblichen Kräfte die Angebotspreise der Kartellbeteiligten oder diejenigen der Kartellaußenseiter für die Abnehmer nachteilig beeinflusst hat.
Der Preis beträgt pro Beitrag EUR 12,79 zuzüglich MwSt.